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+ | ''1. Die Rechtsaufsichtsbehörden wachen darüber, daß die Gebietskörperschaften keine ihnen nicht oder nicht in der gezeigten Form und Gestaltung zustehenden Hoheitszeichen verwenden.'' | ||
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+ | ''In Fällen, in denen es zweifelhaft ist, ob ein Wappen oder eine Fahne als geschichtlich nach §§ 6, 9 NHGV-GBez. und § 3 NHGV-Lkr. anzusehen ist, wird zweckmäßig Antrag auf Neugenehmigung des Wappens oder der Fahne gestellt. Ebenso ist zu verfahren, wenn zweifelhaft ist, welches von mehreren Wappen oder welche von mehreren Fahnen als geschichtlich anzusehen ist. In den Fällen, in denen eine Gebietskörperschaft bei Inkrafttreten der Kommunalgesetze nachweisbar kraft Herkommens zwei verschiedene Wappen (z. B. großes und kleines Stadtwappen) führte, hat es dabei sein Bewenden.'' | ||
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+ | ''2. Für die Beflaggung kommunaler Dienstgebäude wird auf Ziffer VI Abs. 2 der Vollzugsvorschriften zur Bek. der Bayerischen Staatsregierung über die bayerische Staatsflagge und die Dienstflagge für Kraftfahrzeuge vom 15. Januar 1954 (GVBl. S. 31) i. d. F. der Bek. vom 10. September 1954 (GVBl. S. 221) verwiesen.'' | ||
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Version vom 4. September 2016, 14:34 Uhr
Inhaltsverzeichnis
NHG-Bek 2000 (Bekanntmachung über kommunale Namen, Hoheitszeichen und Gebietsänderungen)
25.03.2000 (AllMBl 2000, S. 324)
2006 (AllMBl 2006, S. 685)
18.11.2010 (AllMBl 2010, S. 393)
aktueller Stand
NHG-Bek 1973
MABl. 1973, S. 341
MABl. 1974, S. 810
MABl. 1978, S. 921
NHG-Bek 1957
29.06.1957 (MABl. 1957, S. 529-538)
C. Kommunale Hoheitszeichen
1. Die Rechtsaufsichtsbehörden wachen darüber, daß die Gebietskörperschaften keine ihnen nicht oder nicht in der gezeigten Form und Gestaltung zustehenden Hoheitszeichen verwenden.
In Fällen, in denen es zweifelhaft ist, ob ein Wappen oder eine Fahne als geschichtlich nach §§ 6, 9 NHGV-GBez. und § 3 NHGV-Lkr. anzusehen ist, wird zweckmäßig Antrag auf Neugenehmigung des Wappens oder der Fahne gestellt. Ebenso ist zu verfahren, wenn zweifelhaft ist, welches von mehreren Wappen oder welche von mehreren Fahnen als geschichtlich anzusehen ist. In den Fällen, in denen eine Gebietskörperschaft bei Inkrafttreten der Kommunalgesetze nachweisbar kraft Herkommens zwei verschiedene Wappen (z. B. großes und kleines Stadtwappen) führte, hat es dabei sein Bewenden.
2. Für die Beflaggung kommunaler Dienstgebäude wird auf Ziffer VI Abs. 2 der Vollzugsvorschriften zur Bek. der Bayerischen Staatsregierung über die bayerische Staatsflagge und die Dienstflagge für Kraftfahrzeuge vom 15. Januar 1954 (GVBl. S. 31) i. d. F. der Bek. vom 10. September 1954 (GVBl. S. 221) verwiesen.